Satzung
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„Nationalpark-Chor“ Criewen e.V.
16303 SCHWEDT/ OT CRIEWEN
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein,der Mitglied des Brandenburgischen Chorverbandes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „ Nationalpark-Chor“ -Criewen mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in 16303 Schwedt/ OT Criewen, Landkreis Uckermark, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Volksmusik, insbesondere des Chorgesangs.Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
2. Der Verein setzt sich aus Laiensängern zusammen, ist selbstlos tätig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter, d.h. die Inhaber dieser Ämter übernehmen die Aufgaben freiwillig, führen sie im Interesse des Chores zuverlässig durch und erheben keinen Anspruch auf irgendwelche Vergütung
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern
2. Außerordentliche Mitglieder sind
a ) Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder
b ) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c ) Gastmitglieder,die einem anderen Chor angehören.
Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
3. Passiv sind Mitglieder,die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber selbst nicht am Chorgesang teilnehmen.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,die in unbescholtenem Rufe steht und Lust am Chorgesang hat.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.Minderjährige müssen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorweisen.
3. Der Antrag wird im Chor beraten.Letztendlich enscheidet der Vorstand über Aufnahme oder Ablehnung.Er ist nicht verpflichtet,etwaige Ablehnungsgründe dem Antragsteller bekanntzugeben
§ 7 Aufnahmefolgen
1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2. Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Es ist verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Sämliche Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die passiven Mitglieder dürfen jedoch nicht bei der Probe von Auftrittsprogrammen mitsingen.
2. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.
4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Sämliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.Sie sind verpflichtet,die volkskünstlerischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.Sie sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.Dies gilt inbesondere für Auftrittsproben und die Teilnahme an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
2. Sämliche Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
3. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11
4. Die den Mitgliedern übergebene Chorbekleidung und Liederbücher sind pfleglich zu behandeln.
§ 10 Beitrag
1. Alle ordentlichen und außerordentlichen, aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Mitglieder, die den Betrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt.Sie können nach mehrmaliger erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden. ( § 13 )
4. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden,in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
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§ 11 Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
§ 12 Austritt
1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.Im Interesse des Vereinslebens wird eine beiderseitig übereinstimmende Zeitdauer zwischen Kündigung und Austritt festgelegt.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Anprüche an den Verein.
§13 Ausschluss
1. Durch den Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn ein entsprechender Grund vorliegt.Gründe sind insbesondere :
a - grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b – schwere Schädigungen des Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins .
c – Nichtzahlung des Beitrages nach dreimaliger Mahnung ( § 10 Abs. 3 )
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äüßerung zu geben.
3. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen
4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb von zwei Wochen das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Auschluss des Mitgliedes,steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 14 Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um den Verein und insbesondere um das Volksmusikschaffen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
C . Organe des Vereins
§ 15 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind : der Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 16 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
§ 17 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus : dem Vorstand ( § 16 ),
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
Vertreter für Öffentlichkeit
2..Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.
3. Der 1. und 2. Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bis zur Beendigung des laufendes Geschäftsjahres durch den Vorstand ein Nachfolger eingesetzt.Scheiden beide Vorsitzenden aus,so kann innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
§ 18 Vorstandssitzung
1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden,wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.
3. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 19 Kassenwart
1. Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte des Vereins.Er hat einen jährlichen Haushaltsplan zu erarbeiten, der vom Vorstand zu genehmigen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§ 20 Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.Die Protokolle müssen vom 1. und 2. Vorsitzenden mit unterzeichnet werden.
§ 21 Ordentliche Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie kann darüber hinaus auf Verlangen des Vorstandes oder der Mitglieder bei vorliegenden Gründen einberufen werden.
3 Eine Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den 1.Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
4. Anträge zur Tagesordnung durch die Mitglieder sind eine Woche vor der Versammlung einzureichen.
5. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 – Mehrheit erforderlich.
§ 22 Inhalt der Tagesordnung
1. Die Tagesordnung muss enthalten :
a – Geschäfts-und Kassenbericht
b – Beschlussfassung über den Haushaltsplan
c – Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage ( § 11 )
d – Entlastung des Vorstandes
e – Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 23 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Kassengeschäfte obliegt den von der Mitgliederversammlung bestätigten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 24 Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.
D. Schlussbestimmungen
§ 25 Haftpflicht
Für Schäden und Sachverlust in den Proberäumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 26 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Dazu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen.
2. Zur Auflösung werden der 1.Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer als Liquidatoren bestellt, deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff.BGB.Die Auflösung ist durch den 1.Vorsitzenden beim Vereinsregister anzumelden.
3. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Brandenburgischen Chorverband e.V. Finsterwalde, Markt 1, PSF 13. Anteile des Vermögens aus öffentlichen Mitteln werden zurückgegeben.
§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.9.2015 beschlossen.Sie tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen ist.